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Tierschutzbeauftragte/r - Ausnahmegenehmigung

Allgemeine Informationen

Träger folgender Einrichtungen müssen einen Tierschutzbeauftragten bestellen und die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen:

  1. Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Stelle anzuzeigen.
  2. Einrichtungen, in denen Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden.
  3. Einrichtungen, in denen Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 10 Tierschutzgesetz (TierSchG) vorgenommen werden.

Wer einen Tierschutzbeauftragten bestellen will, der über kein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie verfügt, wird eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle benötigt .

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) - Dez. 33 Tierschutzdienst.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen hervorgeht und Angaben zu Stellung und Befugnissen des Tierschutzbeauftragten anzugeben.

Welche Gebühren fallen an?
  • :25,00 EUR - 50,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn ein Tierschutzbeauftragter bestellt wurde.

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