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Steuerbevollmächtigter: Bestellung

Allgemeine Informationen

Der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, da die letzten Prüfungsverfahren zur Bestellung zum Steuerbevollmächtigten im Jahr 1984 durchgeführt wurden. Es dürften insbesondere Anträge auf Wiederbestellung in Betracht kommen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Bewerberin/der Bewerber beabsichtigt, die berufliche Niederlassung zu begründen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • bei Wiederbestellung nach einem Widerruf
    • Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen
  • aktuelles Passbild
  • aktuelles Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei Behörden
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bzw. bei einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber
  • zusätzlich bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern
    • Bescheinigung von der für sie zuständigen Berufsorganisation
Welche Gebühren fallen an?
  • :150,00 EUR
    bei Antragsstellung

Es fallen Gebühren an (siehe Antrag auf Wiederbestellung).

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.

Rechtsbehelf

Gegen die Versagung der Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.

Anträge / Formulare

Die Wiederbestellung zur Steuerbevollmächtigten/zum Steuerbevollmächtigten muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.

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