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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Allgemeine Informationen

Ab dem 1.1.2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung in das neue Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII) aufgenommen worden. Rentner mit geringem Einkommen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen können davon profitieren.

Auf Grundsicherung hat Anspruch, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (seinem Einkommen und Vermögen) bestreiten kann. Grundsicherung wird wie Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gewährt. Deswegen müssen zuvor alle anderen Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu gehören z.B. die Beantragung anderer Sozialleistungen wie Wohngeld etc.

Reicht dann beispielsweise die Rente nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, könnte es einen Anspruch auf Grundsicherung geben.

Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung ist die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes. Hierzu gehören der Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Dieser Bedarf wird in der Regel in Form von laufenden, meist monatlich ausgezahlten Leistungen gewährt. Einmalige Beihilfen werden seit der Reform der Grundsicherung zum 1.1.2005 nur noch in Ausnahmefällen (z. B. für Erstausstattung an Bekleidung und für Wohnung) ausgezahlt. Auch für die Behandlung von Krankheiten, z.B. in Form der Beiträge zur Krankenversicherung, kann Sorge getragen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie sich über Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung näher beraten lassen wollen, sollten Sie mit der für Sie zuständigen Wohnortgemeinde Kontakt aufnehmen. Es empfiehlt sich, einen Termin zu vereinbaren.

Sofern Sie in einem Heim wohnen, sollten Sie Ihren Antrag bei dem Landkreis stellen, in dem Sie vor dem Umzug ins Heim gewohnt haben. Befand sich dieser Wohnsitz im Landkreis Osterholz, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt des Landkreises Osterholz (s. unten).

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Welche Gebühren fallen an?
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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII)

Was sollte ich noch wissen?

Weitere nützliche Informationen sind auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung erhältlich (s. unten).

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